Die Satzung
(Änderung vom 05.01.2015)
Unabhängige Wählergemeinschaft Burscheid e.V.
§ 1 Name, Sitz
Die Gemeinschaft heißt: Unabhängige Wählergemeinschaft Burscheid e.V., in Kurzform: UWG. Sitz ist Burscheid, und im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leverkusen unter der Nr. 1387 eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgabe
Die UWG verfolgt den Zweck:
Durch Tätigkeit auf kommunaler Ebene das Wohl des Bürgers zu fördern und die gesellschaftliche, heimatliche und landschaftliche Besonderheit Burscheids zu wahren, an der demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt mit zu wirken, die Meinungs- und Willensbildung der Bürger zu fördern, sich nach den geltenden demokratischen Grundsätzen an den Kommunalwahlen zu beteiligen. Die UWG verfolgt ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger werden, der keiner politischen Partei oder einer anderen politischen Wählergemeinschaft angehört, die Satzung anerkennt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand, lehnt er die Aufnahme ab, entscheidet innerhalb von 4 Wochen die Mitgliederversammlung, Grundlage hierzu ist § 38 BGB. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Tod, Ausschluss. Über Ausschlussanträge ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, die Entscheidung über den Ausschluss fällt der Vorstand, bei Widerspruch entscheidet innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
1. Rechte:
a) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung teilzunehmen, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen.
b) An Mitgliederversammlungen teilzunehmen
c) An der Aufstellung und der Wahl von Kandidaten und Delegierten teilzunehmen.
d) Sich selbst um eine Kandidatur/Delegat zu bewerben.
2. Pflichten
a) Sich an der Willensbildung zu beteiligen
b) Sich für die Verwirklichung des Programms einzusetzen
c) Den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen
§ 5 Organe
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann mit einer verkürzten Frist eingeladen werden. Sie ist auch einzuberufen, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. (§ 32 BGB) Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden dritten Jahres statt.
Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht an alle Mitglieder erfolgt ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse die in den Mitgliedersammlungen, Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gefasst werden, sind mit dem Abstimmungsergebnis in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt, die Neuwahl erfolgt jeweils nach drei Jahren in einer Jahreshauptversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder für die restliche Amtsdauer. Der Vorstand führt die Geschäfte der UWG, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.
Der Vorstand besteht aus:
– Vorsitzenden
– stellvertretenden Vorsitzenden
– Kassierer
– Schriftführer
– bis zu vier Beisitzer
Der/die Fraktionsvorsitzende gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
§ 7a Kassenprüfer
Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt, die Neuwahl erfolgt jeweils nach drei Jahren in einer Jahreshauptversammlung.
§ 8 Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 30. Juni jeden Jahres zu entrichten
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Satzungsänderung muss als eigener Tagesordnungspunkt mit der Einladung bekannt gegeben werden.
§ 10 Auflösung
Die UWG kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, dazu ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Antrag auf Auflösung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 11 Vermögen
Einnahmen, die für den in der Satzung festgelegten Zweck verwandt werden, sind ausschließlich zur Erfüllung dieser Aufgaben zu verwenden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen der UWG, nur tatsächliche Kosten, die bei der Abwicklung von beschlussmäßig erteilten Aufgaben entstehen, dürfen gegen Beleg erstattet werden. Bei Auflösung der UWG fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die örtlichen Wohlfahrtsverbände